Schweizer Verband für Energie und Wasserkostenabrechnung
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Wärme / Kälte

Der Erfolg der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung hängt weitgehend von der frühzeitigen und korrekten Planung des Messkonzeptes sowie der entsprechenden Geräteinstallation ab. Es ist für die spätere Abrechnung wichtig zu wissen, wie die Messgeräte eingesetzt werden. Nur so ist der Übergang von der Installationsphase zur jährlichen Abrechnung gewährleistet. Das Messkonzept muss klar aufzeigen, wo Energie benötigt wird und von wem diese Ressource verbraucht wird. Zu berücksichtigen sind auch die Einflussgrössen, welche eine gerechte Kostenverteilung verfälschen könnten.


 

Messtechnik

Voraussetzung für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wärmekosten ist, dass der Bezüger die Möglichkeit hat, seinen Verbrauch zu regulieren. Dies geschieht bei Heizkörpern über Thermostatventile und bei Neubauten über Raumthermostaten.

Altbau
Heizkostenverteiler

Bei bestehenden Bauten lassen sich auf einfache und betriebssichere Art die elektronischen Heizkostenverteiler auf die Heizkörper anbringen. Damit wird die Wärmeabgabe des entsprechenden Heizkörpers in Verbrauchseinheiten registriert. Alle Heizkörper müssen in einer Wohnung mit solchen Heizkostenverteilern ausgerüstet werden.

Neubau
Wärmezähler

Mit dem Wärmezähler wird die bezogene Wärmemenge (kWh) pro Wohnung gemessen. In der Regel genügt ein Wärmezähler pro Wohnung. Dieser wird hauptsächlich in Neubauten eingesetzt, in welchen sich jede Wohnung mit einem eigenen Vor- und Rücklauf ausstatten lässt.

Kosten / Nutzen

Grosses Einsparpotential

Noch immer werden in 65% der Schweizer Mehrfamilienhäuser die Heizkosten nach pauschalem Verteilschlüssel und nicht...

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Ökologisch

Grosses Einsparpotential

Noch immer werden in 65% der Schweizer Mehrfamilienhäuser die Heizkosten nach pauschalem Verteilschlüssel und nicht nach dem Verursacherprinzip abgerechnet. Damit besteht noch ein riesiges Einsparpotential. Würde der gesamte Schweizer Wohnungsbestand verbrauchsabhängig abgerechnet werden, könnten durch den erzeugten Sparanreiz nochmals zusätzlich rund 1.18 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden. Das Schweizer Klimaziel 2050 sieht eine Reduktion von 0.6 Tonnen CO2 jährlich pro Kopf vor. Allein 0.21 Tonnen davon könnten durch eine flächendeckende verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung eingespart werden. Das entspräche insgesamt 1.8 Millionen Tonnen CO2. Die Umsetzung dieser Massnahme würde 35% des Schweizer Klimaziels 2050 erfüllen.

Energieeinsparung von 14%

Die verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) schafft Transparenz, Gerechtigkeit und einen Anreiz...

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Ökologisch

Energieeinsparung von 14%

Die verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) schafft Transparenz, Gerechtigkeit und einen Anreiz für den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen. Nur mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung von Energie kann den extremen Unterschieden im Verbrauch Rechnung getragen werden. Untersuchungen belegen, dass durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung rund 14 Prozent Energie eingespart wird – das entspricht jährlich rund 626.000 Tonnen CO2. Oder anders ausgedrückt: Durch die verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung wird schon jetzt jährlich ein Zug mit einer Länge von circa 34 Kilometer im Jahr eingespart – das entspricht 197 Millionen Liter Heizöl.

Zuverlässige Messergebnisse durch modernste Technik

Die Lücke für eine effiziente Energienutzung (Performance-Gap) ist nur zu schliessen, indem der Nutzer für sein...

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Ökonomisch

Zuverlässige Messergebnisse durch modernste Technik

Die Lücke für eine effiziente Energienutzung (Performance-Gap) ist nur zu schliessen, indem der Nutzer für sein Verhalten sensibilisiert wird und die tatsächlichen Energieflüsse für Optimierungen analysiert werden können. Die technischen Mittel für die effiziente Wärmemessung und Abrechnung waren noch nie besser als heute: So sorgen digitalisierte Geräte und Prozesse sowie IoT-Lösungen für zuverlässige Messergebnisse. Eine Pauschalisierung der Heizkosten steht in drastischem Widerspruch zu den massiv steigenden Energiepreisen, welche nach transparenten und damit verursachergerechten Abrechnungen verlangen. Nur wenn der Konsument weiss, was er effektiv verbraucht, kann er sein Verhalten entsprechend anpassen.

Mehr Effizienz durch mehr Messung

Mehr Messung führt zu Transparenz und Energieeffizienz: So verlangen die Gebäude-Energiestandards „Minergie A“ und...

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Ökonomisch

Mehr Effizienz durch mehr Messung

Mehr Messung führt zu Transparenz und Energieeffizienz: So verlangen die Gebäude-Energiestandards „Minergie A“ und „SNBS-Areal“ mehr Messungen zur Förderung des bewussten Umgangs mit Energie und für ein aussagekräftiges Monitoring. Effizienz ohne Kompass ist nicht umsetzbar – weder für das Gebäude noch für den Konsumenten. Der Mehrverbrauch an Wärmeenergie in Mehrfamilienhäuser liegt über 30% über den Planwerten, wie die letzten Studien des Bundesamtes für Energie und des SVW belegen. Dabei entfällt 2/3 der Wärmeenergie auf die Raumheizung.  

Nur wer seinen Verbrauch kennt, kann sein Verhalten anpassen und sparen

Rund 45% des schweizerischen Energiekonsums fallen in Gebäuden an, der grösste Teil davon (57%) wird für die...

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Ökonomisch

Nur wer seinen Verbrauch kennt, kann sein Verhalten anpassen und sparen

Rund 45% des schweizerischen Energiekonsums fallen in Gebäuden an, der grösste Teil davon (57%) wird für die Räumwärme aufgewendet. Sogar 76% beträgt der durch das Heizen verursachte Anteil an den Treibhausgas-Emissionen von Gebäuden (Quelle: BFE, 2016, Potenzialabschätzung von Massnahmen im Bereich Gebäudetechnik). Technologische und bauliche Massnahmen tragen wesentlich zu mehr Energieeffizienz bei. Auch der Konsument ist ein entscheidender Faktor - hat jedoch nur dann einen Anreiz sein Heiz- und Lüftungsverhalten anzupassen, wenn er seinen dafür benötigten Aufwand kennt und dieser verursachergerecht verrechnet wird.  

Marktabdeckung

Laut des Bundesamtes für Statistik (BFS) lag der Wohnungsbestand (dazu zählen Wohngebäude, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und gemischte Gebäude) 2020 in der Schweiz bei insgesamt rund 4.64 Millionen Gebäuden (Statistikdaten BFS 2020 - Bau- und Wohnungswesen, aktuellste verfügbare Statistik per Mai 2022). Davon sind rund 3.3 Millionen zentral beheizte Gebäude, bei nur 1.15 Millionen werden die Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet.

Gesetzliche Grundlagen

Das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998 hat die Kantone verpflichtet, die Wärmekostenabrechnung in Neubauten einzuführen. Es liegt zudem in deren Kompetenz, den Vollzug für die Wärmekostenabrechnung auch bei bestehenden Bauten wahrzunehmen. In der Praxis werden die Kosten heute immer noch in vielen Liegenschaften proportional zur Wohnungsfläche (m²) oder zum Rauminhalt (m³) aufgeteilt. In beiden Fällen bezahlen die Bewohner Durchschnittspreise. Sparsame Nutzer zahlen also für den überdurchschnittlichen Konsum ihrer Nachbarn. Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Energie- und Wasserkosten (VEWA) berücksichtigt das Verhalten und belohnt den Minderverbrauch. Durch einen bewussteren Umgang mit den natürlichen Ressourcen ergeben sich zudem wesentliche Einsparungen beim Energie- und Wasserverbrauch.

Übersicht Gesetze

Das Energiegesetz des Bundes (EnG) verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und ressourcenschonende Energienutzung zu erlassen. Auf dieser Grundlage verordnen sie Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.

Der nebenstehenden Grafik können Sie kurz und knapp die wichtigsten Regelungen der einzelnen Kantone entnehmen. Einfach auf «Öffnen» klicken und den gewünschten Kanton anwählen.

Das Merkblatt zeigt zudem detailliert auf, wie die gesetzlichen Grundlagen zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) in den einzelnen Kantonen geregelt sind.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Grundkosten?

Kosten, welche unabhängig von der verbrauchten Energie und vom verbrauchten Wasser anfallen (Bereitstellung und Unterhalt).

Welche Kosten zählen zu den Grundkosten?

Zu den Grundkosten zählen die Heiznebenkosten, respektive Nebenkosten für Kälteerzeugung, die Beheizung (oder Kühlung) von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Waschraum, Treppenhaus, Eingangsbereiche, die Verluste der Wärme- und/oder Kälteverteilung wie z.B. Wärmeabgabe im Keller und in Steigzonen, Fernleitungen ausserhalb von Gebäuden und die Bereitschaftsverluste älterer Heizkessel. Die Grundkosten werden aufgrund von Richt- und Erfahrungswerten ermittelt. In neuen und gesamtsanierten Bauten ist der Wärme- oder Kälteverlust der Verteilung durch die heutige Bauweise geringfügig. Auch die Bereitschaftsverluste von neuen Heiz- und Kühlanlagen sind heute gering. Als Mittelwerte für die Grundkostenanteile dürfen aufgrund von Erfahrungswerten folgende Grössen angenommen werden: Kostenart Grundkosten Wärme/Kälte 30 %, Verbrauchsabhängige Heiz-/Kühlkosten 70 %. Diese Grundkosten werden proportional zur Wohnungsgrösse aufgeteilt, also z.B. nach m² Wohnfläche, m³ Raumvolumen oder einem anderen plausiblen Schlüssel wie Anteilquoten bei Stockwerkeigentum.

Was wird unter einem Lageausgleich verstanden?

Unter dem «Lageausgleich» wird der Ausgleich einer heiztechnisch ungünstigeren Lage einer Nutzeinheit innerhalb der Liegenschaft/Anlage verstanden.

Unsere Spartipps

Wärme
Kurz, aber intensiv lüften

Öffnen Sie sämtliche Fenster 2 bis 3-mal täglich, fünf Minuten querlüften genügt. Dadurch wird die verbrauchte Luft und die zu hohe Luftfeuchtigkeit bei minimalem Wärmeverlust abgeführt. Die so gewonnene, ausreichend frische Aussenluft trägt entscheidend zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden (graue Ecken, Schimmelpilz, muffige Gerüche etc.) bei! In modernen Bauten ist häufig eine Zu- und Abluftanlage installiert. Hier ist die Gebrauchsanleitung zu berücksichtigen.

Wärme
Raumgerecht heizen

Drehen Sie Ihre thermostatischen Heizkörperventile zurück. Dies ist oft effizienter als ein Luftbefeuchter, denn zu trockene Luft entsteht meist nur in überheizten Räumen! Wählen Sie die Temperatur, die der Nutzungsart der Räume entspricht. 1 °C weniger Raumtemperatur spart schon 6 bis 15 Prozent Heizkosten! Achtung: Ist der Heizkörper zeitweise kalt, muss das Ventil nicht aufgedreht werden. Der Heizkörper ist vorübergehend ausgeschaltet, weil die gewünschte Raumlufttemperatur erreicht ist.

Wärme
Fremdwärme nutzen

Thermostatische Heizkörperventile und programmierbare elektrische Ventile funktionieren automatisch, so dass Wärmegewinne durch Sonneneinstrahlung, Kochen etc. als zusätzliche Wärmequellen berücksichtigt werden. Achtung: Thermostatische Heizkörperventile dürfen nicht durch Möbel oder Vorhänge verdeckt werden. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, müssen Fernfühler eingebaut werden.

Wärme
Raumtemperatur senken

Senken Sie die Raumtemperaturen nachts und bei längerer Abwesenheit auf 15 °C, dies kann Ihnen bis zu 10 Prozent Heizkosten ersparen! Schliessen Sie die Roll- oder Fensterläden sowie die Vorhänge. Bei geschlossenen Fenstern sparen Sie auch hier 5 bis 10 Prozent Energie. Achtung: Wer bei offenem Fenster schläft, muss das Heizkörperventil zudrehen, da es sich sonst wegen der kalten Aussenluft ganz öffnet und die Wärme verloren geht!

Kälte
Eindringende Hitze verhindern

Schliessen Sie die Fenster, sobald es draussen wärmer wird und sorgen Sie für ausreichende Beschattung. Lüften Sie am Abend kräftig durch!

Kälte
Auch ein Ventilator sorgt für kühle Köpfe

Ventilatoren verbrauchen zehnmal weniger Strom als Klimageräte. Die bewegte Luft wirkt dem Schwitzen entgegen und sorgt so für ein angenehmeres Wärmeempfinden.

PEPEGA

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

Nach Volks-Nein altes EnG gültig

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.04.2020

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

geplant per Anfang 2023

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

6

Neues EnG in Kraft ab*

01.05.2020

Besonderes

Warmwassermessung obligatorisch ab Baugesuch 1.1.1992

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.07.2020

Besonderes

Meldung an Amt für Umwelt und Energie durch beauftragte Firma bis einen Monat nach Ausführung

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.01.2023

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.01.2020

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch / Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch / Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.09.2022

Besonderes

Altbau (vor 1.1.1993): VHKA-Pflicht, diverse Befreiungsregelungen. Messgeräte Neubauten: zur Wartung und Ablesung ausserhalb Privatbereich.

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

2

Neues EnG in Kraft ab*

01.01.2023

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.01.2021

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.04.2019

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.01.2019

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.05.2021

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.11.2021

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.07.2020

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.07.2021

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.04.2021

Besonderes

Bei Baubewilligung zwischen 1.4.2005 bis 1.4.2021 auch Messung Heizung obligatorisch.

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.05.2022

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

Nach Volks-Nein altes EnG gültig

Besonderes

Als Neubauten gelten Bauten mit Baubewilligung nach dem 1.7.1992

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrerer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

2

Neues EnG in Kraft ab*

Durch Rat verabschiedet - voraussichtlich bis Mitte 2023 in Kraft

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.07.2020

Besonderes

Bei Baubewilligung zwischen 1.7.1988 bis 1.7.2020 auch Messung Heizung obligatorisch.

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

EnG in Vernehmlassung

Besonderes

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrerer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

01.02.2015

Besonderes

Nicht obligatorische Bauten: Einrichtung VHKA auf Verlangen der Mehrheit der Mietenden eines Gebäudes! (EnV Art. 44, Abs. 2)

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75%
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

5

Neues EnG in Kraft ab*

EnG in Vernehmlassung

Besonderes

Heizung Altbau: gemäss EnV Art. 34, Abs. 1

Messpflicht Neubau

Heizung: Pflicht Messung Heizung für zentral beheizte Gebäudegruppen / Pflicht Messung Heizung für in bestimmtem Zeitraum erstellte Bauten (Gültigkeitsdauer alte Energiegesetze)
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem / Messung Heizung pro Gebäude bei Sanierung Gebäudehülle einer oder mehrer Baute/n zu über 75% / Messung Nutzeinheiten für Bauten mit Jahrgängen ca. 1990 bis 2022 obligatorisch (Abweichungen siehe Spalte "Besonderes")
Warmwasser: Pflicht bei Sanierung (Gesamterneuerung) Heizungs- und/oder Warmwassersystem

VHKA ab Bezüger

2

Neues EnG in Kraft ab*

01.09.2022

Besonderes

Messung Heizung obligatorisch: Baubewilligung ab 1.7.1986; Bauten ab 6 Wärmebezügern / ab 1.3.1992; ab 5 Wärmebezügern

Messpflicht Neubau

Heizung: Messung Nutzeinheiten obligatorisch
Warmwasser: Messung Nutzeinheiten obligatorisch

Messpflicht Gebäudebestand

Heizung: Keine Regelung
Warmwasser: Keine Regelung

VHKA ab Bezüger

7

Neues EnG in Kraft ab*

EnG in Revision

Besonderes

Keine Regelung Altbauten